Der Entscheid kann ohne weitere Folgen für die Parteien in den amtlichen Akten verbleiben. Diesbezüglich ist die Beschwerde folglich abzuweisen. III. 6. 6.1 Nach Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. 6.2 Im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis Art. 311 ZGB), zu welchen auch die Anordnung einer Mediation sowie einer Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB gehören, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG).