Zudem fällte die Vorinstanz ihren Entscheid im Rahmen ihrer genuinen Kernzuständigkeit. Für sie war ihr Kompetenzverlust zumindest nicht offensichtlich oder leicht erkennbar, zumal das Regionalgericht Berner Jura-Seeland auf telefonische Rückfrage der Vorinstanz vom 8. September 2020 den Eingang der Unterhaltsklage (noch) nicht bestätigt hatte. Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. September 2020 erweist sich damit nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar (vgl. BGE 145 III 436 E. 4). Der Entscheid kann ohne weitere Folgen für die Parteien in den amtlichen Akten verbleiben.