Der vorinstanzliche Entscheid vom 8. September 2020 wird aufgehoben. 5.5 Es ist demgegenüber nicht einzusehen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid vom 8. September 2020, der mit vorliegendem Entscheid der Kammer aufgehoben wird, aus den Akten zu weisen wäre. Einen getroffenen (selbst nichtigen) Entscheid aus den Akten zu weisen ist aus grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Überlegungen nicht denkbar. Zudem fällte die Vorinstanz ihren Entscheid im Rahmen ihrer genuinen Kernzuständigkeit.