6 Vorinstanz diesbezüglich nicht mehr zuständig. Sie durfte mithin am 8. September 2020 keinen Entscheid mehr betreffend Kindesschutzmassnahmen, d.h. einer Mediation oder Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, erlassen. 5.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz als begründet und ist diesbezüglich gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 8. September 2020 wird aufgehoben.