5.3.3 Die Rechtshängigkeit war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland bereits eingetreten. Damit zog das Regionalgericht die Kompetenz zur Regelung der mit der Unterhaltsstreitigkeit verbundenen weiteren Kinderbelangen, d.h. die Frage der Obhut, der Betreuungsanteile oder des persönlichen Verkehrs sowie die Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB – zu welchen auch die vorliegend strittige Anordnung einer Mediation und einer Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB gehört – an sich. Ab Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage vom 7. September 2020 war die