Diese Klagebewilligung hatte zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterhaltsklage nach wie vor Gültigkeit, weshalb die Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens entfiel. Die Vorinstanz ermächtigte die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 6. Juli 2020 folglich explizit zur direkten Anhebung der Unterhaltsklage beim Regionalgericht und hatte entsprechend auch damit zu rechnen, dass während laufender Frist eine entsprechende Unterhaltsklage eingereicht würde.