Allerdings gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juli 2020 eine für drei Monate gültige Klagebewilligung zwecks Einreichung einer Unterhaltsklage direkt beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ausstellte. Diese Klagebewilligung hatte zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterhaltsklage nach wie vor Gültigkeit, weshalb die Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens entfiel.