ständigen Regionalgericht jedoch Klage eingereicht werden und das Regionalgericht hat diesfalls auf die Klage einzutreten. Gleichzeitig entfällt die Zuständigkeit der KESB. Liegt hingegen bereits ein Entscheid der KESB vor, dann bleibt das Verfahren auf der «verwaltungsrechtlichen Schiene» (KESB bzw. Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) fixiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt (publizierter Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern KES 19 280 vom