Die Gesetzesänderung vom 1. Januar 2017 in Bezug auf die Zuständigkeit (Kompetenzattraktion; Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB) wollte den Parteien allerdings nicht ermöglichen, einen Entscheid der KESB abzuwarten, um im Anschluss daran (statt ein Beschwerdeverfahren einzuleiten) beim Gericht eine Unterhaltsklage einzureichen, wenn sie mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sind (publizierter Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern KES 19 280 vom 6. August 2019 E. 13.4.1; sowie bereits im Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern KES 19 35 vom 22. Februar 2019 E. 7.4 ff.).