Hinsichtlich Unterhaltsstreitigkeiten kommt der Kindesschutzbehörde aber keine Regelungskompetenz zu. Wird hingegen beim zuständigen Gericht auf Unterhalt geklagt, regelt seit 1. Januar 2017 das Gericht auch die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu (sog. Kompetenzattraktion; Art. 298d Abs. 3 ZGB). Zu den «weiteren Kinderbelangen» gemäss Art. 298d Abs. 3 ZGB gehören die Obhut, die Betreuungsanteile oder der persönliche Verkehr sowie die Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB (MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2020 S. 314 ff., S. 328).