Der Mitbeteiligte verzichtete mit Eingabe vom 6. November 2020 auf konkrete Ausführungen zum Beschwerdeverfahren. Es obliege dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, über die Frage der Kompetenzattraktion und die Zulässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids zu befinden. Bei diesem Entscheid sei jedoch das Kindeswohl im Vordergrund zu halten (pag. 27 ff.). 3.4 Der Instruktionsrichter ordnete mit Verfügung vom 9. November 2020 keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Die Parteien wurden aufgefordert, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 33 ff.). 3.5 Die Kostennote von Avocat D._____