Es habe nur noch der förmliche Entscheid gefehlt, welcher innerhalb des Spruchkörpers am 7. September 2020 bereits in Zirkulation gewesen sei. Mit einer Kompetenzattraktion per 7. September 2020 werde ein erstinstanzlicher Entscheid in der Frage des Kindesschutzes auf Monate hinaus verzögert. Dies liege vorliegend weder im Kindeswohl noch diene es der Prozessökonomie. 3.3 Der Mitbeteiligte verzichtete mit Eingabe vom 6. November 2020 auf konkrete Ausführungen zum Beschwerdeverfahren.