Ihr sei bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2020 die Klagebewilligung für die Unterhaltsklage ausgestellt worden. Sie habe jedoch mit der Unterhaltsklage zugewartet, bis sie mit einem negativen Entscheid der KESB habe rechnen müssen. Die Unterhaltsklage sei daher nur eingereicht worden, um einen Entscheid der Vorinstanz zu verhindern. Das Verfahren vor der KESB sei am 7. September 2020 bereits abgeschlossen gewesen. Es habe nur noch der förmliche Entscheid gefehlt, welcher innerhalb des Spruchkörpers am 7. September 2020 bereits in Zirkulation gewesen sei.