Zur Begründung führte sie aus, gemäss Rechtsprechung des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern dürfe die Kompetenzattraktion nicht dazu dienen, einen Entscheid der KESB abzuwarten, um im Anschluss beim Gericht eine Unterhaltsklage einzureichen, wenn man mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei – mithin um das Beschwerdeverfahren zu umgehen. Die Beschwerdeführerin habe seit der Anhörung vom 24. August 2020 einen negativen Entscheid der KESB erwarten müssen. Ihr sei bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2020 die Klagebewilligung für die Unterhaltsklage ausgestellt worden.