Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und aus den Akten zu weisen. 3.2 Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 23 ff.). Zur Begründung führte sie aus, gemäss Rechtsprechung des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern dürfe die Kompetenzattraktion nicht dazu dienen, einen Entscheid der KESB abzuwarten, um im Anschluss beim Gericht eine Unterhaltsklage einzureichen, wenn man mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei – mithin um das Beschwerdeverfahren zu umgehen.