Die Beschwerdeführerin erklärte, die Vorinstanz sei zufolge der Kompetenzattraktion gemäss Art. 298d Abs. 3 und Art. 298b Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie Art. 304 Abs. 2 ZPO seit Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 7. September 2020 (CIV 20 3999) nicht mehr zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2020 sachlich zuständig gewesen. Der angefochtene Entscheid erweise sich daher als nichtig bzw. zumindest als anfechtbar. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und aus den Akten zu weisen.