4. Für die Kosten der Weisung gemäss Ziffer 1 dieses Entscheids wird subsidiäre Kostengutsprache geleistet. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): 1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel vom 8. September 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Entscheid aus den amtlichen Akten zu weisen. Eventualiter: