gegenüber der Vorinstanz mit, beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Unterhaltsklage eingereicht zu haben. Auf telefonische Nachfrage der Vorinstanz beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 8. September 2020 war noch keine Unterhaltsklage registriert worden. 2.8 Daraufhin erkannte die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. September 2020 Folgendes: 1. Frau A.________ und Herr C.________ werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, bei der I.________, eine Mediation durchzuführen und zu versuchen, gemeinsam eine Lösung zu den Betreuungsanteilen der Kinder und der elterlichen Obhut zu erarbeiten.