Anlässlich dieser Anhörung wurde der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass die Anordnung einer Mediation sowie einer Erziehungsaufsicht zur Diskussion stehe. Daraufhin wandte sich Rechtsanwalt B.________ mit E-Mail vom 4. September 2020 an die Vorinstanz und erklärte, es seien keine Kindesschutzmassnahmen angezeigt. 2.7 Mit E-Mail vom 7. September 2020 teilte Rechtsanwalt B.________ gegenüber der Vorinstanz mit, beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Unterhaltsklage eingereicht zu haben.