2 6. Oktober 2020) zur Einreichung einer Unterhaltsklage direkt beim zuständigen Regionalgericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). 2.5 Die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte nahmen mit jeweiliger Eingabe vom 31. Juli 2020 erneut zum Verfahren vor der Vorinstanz Stellung. 2.6 Die Beschwerdeführerin wurde am 24. August 2020 von der Vorinstanz persönlich angehört. Anlässlich dieser Anhörung wurde der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass die Anordnung einer Mediation sowie einer Erziehungsaufsicht zur Diskussion stehe.