2020. 2.4 Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Kindseltern im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz bzw. im Rahmen des Beratungsangebots bei der Abteilung Erwachsenen- und Kindesschutz Biel nicht über die Unterhaltsfragen geeinigt hätten, weswegen im Verfahren betreffend Regelung des Unterhalts das Schlichtungsverfahren entfalle (Art. 198 Bst. bbis der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Vorinstanz hielt zudem fest, diese Feststellung berechtige während der Dauer von drei Monaten nach Eröffnung (mithin bis mindestens am