1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin/Kindsmutter) und C.________ (nachfolgend: Mitbeteiligter/Kindsvater, bisher als Beschwerdegegner geführt) sind die unverheirateten Eltern von G.________, geb. ________, und H.________, geb. ________. Die Kindseltern haben die gemeinsame elterliche Sorge über die beiden Kinder. Seit Februar 2020 leben sie getrennt. Seither wohnen die beiden Kinder bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbeteiligte nahm in unregelmässigen Abständen Besuchstage wahr. Seit Sommer 2020 konnte er die beiden Söhne auch über Nacht zu sich auf Besuch zu nehmen.