Zuständigkeit; Kompetenzattraktion (Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB) Die Kompetenzattraktion gilt ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage (Art. 62 Abs. 1 ZPO; E. 5.2). Die Zuständigkeit zur Regelung der mit der Unterhaltsstreitigkeit verbundenen weiteren Kinderbelange obliegt damit dem Regionalgericht, das aufgrund der von der KESB ausgestellten Klagebewilligung direkt angerufen werden konnte, auch wenn nur ein Tag nach Rechtshängigkeit der Entscheid der KESB erfolgte (E. 5.3 ff.). Erwägungen: I.