Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 30. Oktober 2020 einen Parteikostenersatz von insgesamt CHF 2'230.00 geltend (8.92 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 2'230.00, zzgl. Auslagen von CHF 12.00 und MWST von [gerundet] CHF 172.65; pag. 65 ff.). Die geltend gemachten Beträge sind unter Berücksichtigung der in Ziff. 10.2 genannten Kriterien angemessen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin folglich einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 2'414.65 auszurichten.