10. 10.1 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten für das Beschwerdeverfahren. Auch diese Frage richtet sich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aus den gleichen Überlegungen wie bei den Verfahrenskosten (oben, Ziff. 9.2), wird auf die Auferlegung von Parteikosten an den Beschwerdegegner verzichtet. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin sind von der Vorinstanz zu tragen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 10.2 Innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811];