7 eine andere Kostenauferlegung bzw. den Verzicht auf Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 9.2 Zwar dringt der Beschwerdegegner mit seinen Anträgen nicht durch und gilt daher im vorliegenden Verfahren grundsätzlich als unterliegende Partei. Aufgrund der Natur der Sache erachtet die Beschwerdeinstanz eine Kostenauflage an den Kindsvater jedoch nicht als gerechtfertigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [BSG 161.12]), trägt daher der Kanton Bern (Art.