8. 8.1 Im Ergebnis kann die Kindsmutter zwar allgemein zur Teilnahme am Beratungsprozess «gezwungen» werden. Dafür besteht jedoch vorliegend kein Anlass und umfasst insbesondere nicht die Verpflichtung zur Teilnahme an gemeinsamen Gesprächen mit dem Kindsvater. Eine solche Verpflichtung kann der Weisung vom 26. Februar 2020 nicht entnommen werden. Die entsprechende Strafandrohung ist weder zulässig noch verhältnismässig und bildet kein geeignetes Mittel dafür, die Kindseltern zur Kooperation und letztlich zur Verbesserung bzw. zum Aufbau eines angemessenen persönlichen Verkehrs mit ihrer Tochter zu bewegen.