Die Interpretation der Vorinstanz, dass eine Teilnahme an der Beratung von Vornherein nur in Form gemeinsamer Gespräche der Kindseltern möglich und angedacht war, trifft so nicht zu. Es ist in Fällen, wo die Kindseltern hoch zerstritten sind, nicht unüblich, dass mit den Elternteilen – jedenfalls zunächst – Einzelgespräche geführt und die Anliegen von den Beratungspersonen wechselseitig zugetragen werden (sog. «Shuttle-Mediation», STAUB, Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung, 1. Aufl. 2018, S. 222).