Zwar obläge die Prüfung einer Verletzung dieser Pflicht dem Strafgericht. Es ist jedoch bereits für das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht offensichtlich, dass die Kindsmutter ihre Teilnahme an der Beratung nicht verweigert hat. Nur zur Teilnahme an gemeinsamen Gesprächen war sie nicht bereit. Beratungsterminen hat sie sich grundsätzlich nicht verwehrt und einen auch tatsächlich wahrgenommen. Erst als die Vorinstanz bzw. die Beratungsstelle sie zu gemeinsamen Gesprächen bewegen wollten, verhinderte die Kindsmutter den Fortgang des Beratungsprozesses.