5 7.3 Die hier diskutierte Weisung verlangt von den Kindseltern eine Teilnahme an der Beratung einerseits und die «konstruktive» und «aktive» Mitwirkung am Beratungsprozess und der Erarbeitung von Lösungen andererseits. Hinreichend klar und bestimmt dürfte die allgemeine Verpflichtung zur Teilnahme an der Beratung sein und es ist denkbar, diese Pflicht mit Vollstreckungsmassnahmen zu sichern. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich dies jedoch nicht. Zwar obläge die Prüfung einer Verletzung dieser Pflicht dem Strafgericht.