Gewisse Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes bleiben jedoch von der Natur der Sache her nur durch mittelbaren Zwang oder real gar nicht durchsetzbar. Zu denken ist hierbei an generelle Weisungen, «vertrauensbildende» Massnahmen zu treffen, die Besuchszeiten mit «altersadäquaten Aktivitäten» zu gestalten oder «alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum andern Elternteil beeinträchtigt». Die Missachtung solcher Weisungen oder Ermahnungen hat nicht die Zwangsvollstreckung zur Folge, sondern führt bestenfalls zu einer Anpassung der Massnahmen und ist abhängig von der Einsicht, Kompetenz und Gehorsam der Beteiligten.