Dies kommt in der Praxis auch relativ häufig vor, bspw., wenn terminlich festgelegte Kindesübergaben von einem Elternteil verweigert werden (vgl. die Beispiele in RIEDO/BONER, Strafrecht, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 122c zu Art. 292 StGB). Gewisse Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes bleiben jedoch von der Natur der Sache her nur durch mittelbaren Zwang oder real gar nicht durchsetzbar.