Im August 2020 versuchte die Vorinstanz, die Kindsmutter mittels einer Strafandrohung zur Mitwirkung an gemeinsamen Gesprächen mit dem Kindsvater zu bewegen. Dazu war die Vorinstanz jedoch aus mehreren Gründen nicht befugt: 7.2 Der Vorinstanz ist zwar dahingehend Recht zu geben, als an die Kindseltern gerichtete Weisungen i.S.v. Art. 273 Abs. 2 ZGB grundsätzlich mit einer Strafandrohung verbunden werden können. Dies kommt in der Praxis auch relativ häufig vor, bspw., wenn terminlich festgelegte Kindesübergaben von einem Elternteil verweigert werden (vgl. die Beispiele in RIEDO/BONER, Strafrecht, Basler Kommentar, 4. Aufl.