Die Vollstreckungsbehörde kann die Strafe nur androhen. Allein der Strafrichter kann über die Bestrafung wegen Ungehorsams bzw. darüber entscheiden, ob der Urteilsschuldner die ihm im Entscheid auferlegten Pflichten verletzt hat. Ob diese Prüfung zu einer Bestrafung führen kann, hängt wesentlich vom Bestimmtheitsgrad des Urteilsinhalts ab (KELLERHALS, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 26 f. zu Art. 343 ZPO m.w.H.).