genau wissen, was er zu tun oder zu unterlassen hat und welches Verhalten oder welche Unterlassung strafbar ist (BGE 124 IV 297 E. 4d S. 311). Dabei müssen sich nicht alle Details zwingend aus dem Urteilsdispositiv ergeben, sie können auch weiteren Unterlagen entnommen werden (ZINSLI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 343 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] m.w.H.; vgl. auch BGE 127 IV E. 2a S. 119). Die Vollstreckungsbehörde kann die Strafe nur androhen.