4 Strafandrohung ist eine Blankettstrafnorm. Die Verhaltensweise, deren Verletzung unter Strafe gestellt wird, wird durch das zu vollstreckende Urteil bestimmt. Der Tatbestand setzt daher voraus, dass das von der Behörde angeordnete vom Verfügungsadressaten verlangte Verhalten hinreichend klar umschrieben ist. Der Adressat muss genau wissen, was er zu tun oder zu unterlassen hat und welches Verhalten oder welche Unterlassung strafbar ist (BGE 124 IV 297 E. 4d S. 311).