Dabei geht es einzig darum, ob die Beschwerdeführerin dadurch zu gemeinsamen Gesprächen mit dem Kindsvater gezwungen werden kann. Dagegen sträubt sie sich vehement und bemängelt im Rahmen der Beschwerde einerseits die Unverhältnismässigkeit der verhängten Massnahme (pag. 9 ff.). Andererseits macht sie geltend, die Strafandrohung verletzte das Legalitätsprinzip, da die ihr auferlegte Verpflichtung nicht hinreichend klar umschrieben sei (pag. 13 ff.). Schliesslich behauptet die Kindsmutter, der angefochtene Entscheid sei willkürlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (pag. 15).