Weil sich kaum fachspezifische Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KES 20 816) ist die Instruktionsrichterin zuständig (Art. 111 Abs. 4 VRPG). Die Behandlung durch das Kollegialgericht schadet jedoch nicht und erweist sich vorliegend auch prozessökonomisch als sinnvoll. III.