3 4.3 Die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) zur Beschwerde legitimiert. 4.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB). 4.5 Weil sich kaum fachspezifische Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst.