Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 reichte der Kindsvater eine Stellungnahme ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde (pag. 45). 3.3 Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2020 schloss die Vorinstanz ebenfalls auf (kostenfällige) Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 49 ff.). 3.4 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin den Parteien einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 59 ff.). II.