Den daraufhin vorgesehenen, gemeinsamen Gesprächen mit dem Kindsvater blieb die Kindsmutter fern. 2.4 Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 stellte die Vorinstanz der Kindsmutter in Aussicht, ihr für den Fall, dass die gemäss Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 26. Februar 2020 verfügte angeordnete Beratung nicht bis spätestens am 30. September 2020 angelaufen sei und sie (die Kindsmutter) nicht konstruktiv und aktiv am Beratungsprozess und der Erarbeitung von Lösungen betreffend die elterlichen Konflikte mitwirke, eine Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) anzudrohen.