2. 2.1 Mit Entscheid vom 26. Februar 2020 wies die Vorinstanz die Kindseltern an, während 6 Monaten regelmässig an einer angeordneten Beratung teilzunehmen und konstruktiv und aktiv am Beratungsprozess und der Erarbeitung von Lösungen betreffend ihre elterlichen Konflikte mitzuwirken (Dispositivziffer 1). Auf eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs während der Zeit der angeordneten Beratung wurde verzichtet. Zusätzlich wurde für das Kind eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet. 2.2 Dieser Entscheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.