Unzulässigkeit der Anordnung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB für die Nichtteilnahme an gemeinsamen Beratungsgesprächen mit dem Kindsvater Fehlende Justiziabilität der Begriffe einer «aktiven» und «konstruktiven» Mitwirkung am Beratungsprozess (E. 7.4). Die Kindsmutter kann nicht mittels einer Strafandrohung dazu bewogen werden, mit einer ihr verhassten Person gemeinsam an einen Tisch zu sitzen. Solch eine Anordnung wäre nicht verhältnismässig und würde stark in die Persönlichkeitsrechte der Kindsmutter eingreifen. Die Anordnung wäre auch nicht zielführend.