Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 20 815 Telefon +41 31 635 48 06 KES 20 816 (Gesuch uR Beschwerdeführerin) Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. November 2020 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Hurni und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Brütsch Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin gegen C.________ Beschwerdegegner Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental, Dorfstrasse 21, Postfach 594, 3550 Langnau i. E. Vorinstanz D.________ Betroffene Gegenstand Anordnung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Emmental vom 24. August 2020 (Referenz: 2019-4859) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 25. September 2020 Regeste: Unzulässigkeit der Anordnung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB für die Nichtteilnahme an gemeinsamen Beratungsgesprächen mit dem Kindsvater Fehlende Justiziabilität der Begriffe einer «aktiven» und «konstruktiven» Mitwirkung am Beratungsprozess (E. 7.4). Die Kindsmutter kann nicht mittels einer Strafandrohung dazu bewogen werden, mit einer ihr verhassten Person gemeinsam an einen Tisch zu sitzen. Solch eine Anordnung wäre nicht verhältnismässig und würde stark in die Persönlichkeitsrechte der Kindsmutter ein- greifen. Die Anordnung wäre auch nicht zielführend. Der elterliche Konflikt hat ein zu gros- ses Ausmass erreicht und die negativen Emotionen, die sich bei einem erzwungenen Kon- takt aufbauen und anstauen, würden ein konstruktives Gespräch verhindern (E. 7.5). Erwägungen: I. 1. 1.1 D.________, geb. am ________ (nachfolgend: Betroffene/Kind), ist die gemeinsa- me Tochter von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin/Kindsmutter) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner/Kindsvater). Die Kindseltern sind nicht miteinander verheiratet und leben seit Frühjahr 2019 getrennt. Die elterliche Sorge üben sie gemeinsam aus. D.________ wohnt bei ihrer Mutter. 1.2 Zwischen den Kindseltern herrscht ein massiver Trennungskonflikt, an dem teilwei- se auch die Grosseltern mütterlicher- und väterlicherseits involviert sind. Dies er- schwert bzw. verunmöglicht den Vollzug des Besuchsrechts massiv. Seit anfangs Dezember 2019 finden zwischen Vater und Kind keine Kontakte mehr statt. 2. 2.1 Mit Entscheid vom 26. Februar 2020 wies die Vorinstanz die Kindseltern an, während 6 Monaten regelmässig an einer angeordneten Beratung teilzunehmen und konstruktiv und aktiv am Beratungsprozess und der Erarbeitung von Lösungen betreffend ihre elterlichen Konflikte mitzuwirken (Dispositivziffer 1). Auf eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs während der Zeit der angeordne- ten Beratung wurde verzichtet. Zusätzlich wurde für das Kind eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) er- richtet. 2.2 Dieser Entscheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Daraufhin beauftragte die Beiständin des Kindes die Stiftung E.________ in F.________ mit der Durchführung der angeordneten Beratung. 2 2.3 Am 29. April 2020 nahm die Kindsmutter an einem Einzelgespräch der Stiftung E.________ teil. Den daraufhin vorgesehenen, gemeinsamen Gesprächen mit dem Kindsvater blieb die Kindsmutter fern. 2.4 Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 stellte die Vorinstanz der Kindsmutter in Aussicht, ihr für den Fall, dass die gemäss Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 26. Februar 2020 verfügte angeordnete Beratung nicht bis spätestens am 30. September 2020 angelaufen sei und sie (die Kindsmutter) nicht konstruktiv und aktiv am Beratungs- prozess und der Erarbeitung von Lösungen betreffend die elterlichen Konflikte mit- wirke, eine Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) anzudrohen. 2.5 Mit Entscheid vom 24. August 2020 befahl die Vorinstanz der Kindsmutter unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB, die Weisung gemäss Ziff. II./1. des Entscheids vom 26. Februar 2020 einzuhalten (Dispositivziffer 1). 3. 3.1 Mit Schreiben vom 25. September 2020 (e-GOV; Quittung gleichentags) reichte die Kindsmutter beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. August 2020 ein. Sie beantragte die Aufhebung der Dispo- sitivziffer 1 (unter Kosten- und Entschädigungsfolge, pag. 1 ff.). Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 19 ff.). 3.2 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 reichte der Kindsvater eine Stellungnahme ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde (pag. 45). 3.3 Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2020 schloss die Vorinstanz ebenfalls auf (kostenfällige) Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 49 ff.). 3.4 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin den Parteien einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 59 ff.). II. 4. 4.1 Für Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz ist das Kindes- und Erwachse- nenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 und Art. 66 Bst. a des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 4.2 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 3 4.3 Die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in ih- ren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) zur Beschwerde legitimiert. 4.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB). 4.5 Weil sich kaum fachspezifische Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Be- urteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KES 20 816) ist die Instruktionsrichterin zuständig (Art. 111 Abs. 4 VRPG). Die Behandlung durch das Kollegialgericht schadet jedoch nicht und erweist sich vorliegend auch prozessökonomisch als sinnvoll. III. 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Weisung in Dispositivziffer 1 des vorinstanz- lichen Entscheids vom 26. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist und inhaltlich nicht mehr zur Diskussion steht. 5.2 Streitig und zu entscheiden ist, ob die (rechtskräftige) Weisung der Vorinstanz an die Kindsmutter, an Beratungsgesprächen teilzunehmen, mit einer Strafandrohung verbunden und vollzogen werden kann. Dabei geht es einzig darum, ob die Be- schwerdeführerin dadurch zu gemeinsamen Gesprächen mit dem Kindsvater ge- zwungen werden kann. Dagegen sträubt sie sich vehement und bemängelt im Rahmen der Beschwerde einerseits die Unverhältnismässigkeit der verhängten Massnahme (pag. 9 ff.). Andererseits macht sie geltend, die Strafandrohung ver- letzte das Legalitätsprinzip, da die ihr auferlegte Verpflichtung nicht hinreichend klar umschrieben sei (pag. 13 ff.). Schliesslich behauptet die Kindsmutter, der an- gefochtene Entscheid sei willkürlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (pag. 15). 6. 6.1 Ermahnungen oder Weisungen an die Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 oder Art. 273 Abs. 2 ZGB zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, namentlich sich einer Mediation bzw. Beratung zu unterziehen, sind der Vollstreckung grundsätzlich zugänglich und können mit einem Zwangs- bzw. Vollstreckungsmittel verbunden werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.3 f.). Als Zwangsmittel bietet sich in erster Linie der psychologische Zwang in Form der An- drohung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB an (AFFOLTER, Zivilgesetz- buch I, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, N. 35 zu Art. 450g ZGB m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 292 StGB wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Die 4 Strafandrohung ist eine Blankettstrafnorm. Die Verhaltensweise, deren Verletzung unter Strafe gestellt wird, wird durch das zu vollstreckende Urteil bestimmt. Der Tatbestand setzt daher voraus, dass das von der Behörde angeordnete vom Ver- fügungsadressaten verlangte Verhalten hinreichend klar umschrieben ist. Der Adressat muss genau wissen, was er zu tun oder zu unterlassen hat und welches Verhalten oder welche Unterlassung strafbar ist (BGE 124 IV 297 E. 4d S. 311). Dabei müssen sich nicht alle Details zwingend aus dem Urteilsdispositiv ergeben, sie können auch weiteren Unterlagen entnommen werden (ZINSLI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 343 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] m.w.H.; vgl. auch BGE 127 IV E. 2a S. 119). Die Vollstreckungsbehörde kann die Strafe nur androhen. Allein der Strafrichter kann über die Bestrafung wegen Ungehorsams bzw. darüber entscheiden, ob der Urteilsschuldner die ihm im Entscheid auferlegten Pflichten verletzt hat. Ob diese Prüfung zu einer Bestrafung führen kann, hängt wesentlich vom Bestimmtheitsgrad des Urteilsinhalts ab (KELLERHALS, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Band II, 2012, N. 26 f. zu Art. 343 ZPO m.w.H.). 7. 7.1 Vorliegend war es sicher richtig, die Eltern im Februar 2020 anzuweisen, sich bera- ten zu lassen. So wurde ihnen aufgezeigt, dass es nun nicht mehr um ihre Bezie- hung geht, sondern um ihre Tochter. Sie erhielten eine Weghilfe, von welcher Ge- brauch zu machen einen Fortschritt hätte bringen können. Darauf ist die Kindsmut- ter allerdings nicht eingestiegen, nicht auf die Weise, welche die Vorinstanz als wichtig erachtet, nämlich auf gemeinsame Gespräche mit dem Kindsvater. Im Au- gust 2020 versuchte die Vorinstanz, die Kindsmutter mittels einer Strafandrohung zur Mitwirkung an gemeinsamen Gesprächen mit dem Kindsvater zu bewegen. Da- zu war die Vorinstanz jedoch aus mehreren Gründen nicht befugt: 7.2 Der Vorinstanz ist zwar dahingehend Recht zu geben, als an die Kindseltern ge- richtete Weisungen i.S.v. Art. 273 Abs. 2 ZGB grundsätzlich mit einer Strafandro- hung verbunden werden können. Dies kommt in der Praxis auch relativ häufig vor, bspw., wenn terminlich festgelegte Kindesübergaben von einem Elternteil verwei- gert werden (vgl. die Beispiele in RIEDO/BONER, Strafrecht, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 122c zu Art. 292 StGB). Gewisse Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes bleiben jedoch von der Natur der Sache her nur durch mit- telbaren Zwang oder real gar nicht durchsetzbar. Zu denken ist hierbei an generelle Weisungen, «vertrauensbildende» Massnahmen zu treffen, die Besuchszeiten mit «altersadäquaten Aktivitäten» zu gestalten oder «alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum andern Elternteil beeinträchtigt». Die Missachtung sol- cher Weisungen oder Ermahnungen hat nicht die Zwangsvollstreckung zur Folge, sondern führt bestenfalls zu einer Anpassung der Massnahmen und ist abhängig von der Einsicht, Kompetenz und Gehorsam der Beteiligten. Diesen Tatsachen ist bei der Wahl der Vollstreckungsmittel im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen (AFFOLTER, a.a.O., N. 42 zu Art. 450g ZGB m.w.H.). 5 7.3 Die hier diskutierte Weisung verlangt von den Kindseltern eine Teilnahme an der Beratung einerseits und die «konstruktive» und «aktive» Mitwirkung am Beratungs- prozess und der Erarbeitung von Lösungen andererseits. Hinreichend klar und bestimmt dürfte die allgemeine Verpflichtung zur Teilnahme an der Beratung sein und es ist denkbar, diese Pflicht mit Vollstreckungsmassnah- men zu sichern. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich dies jedoch nicht. Zwar oblä- ge die Prüfung einer Verletzung dieser Pflicht dem Strafgericht. Es ist jedoch be- reits für das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht offensichtlich, dass die Kindsmutter ihre Teilnahme an der Beratung nicht verweigert hat. Nur zur Teilnah- me an gemeinsamen Gesprächen war sie nicht bereit. Beratungsterminen hat sie sich grundsätzlich nicht verwehrt und einen auch tatsächlich wahrgenommen. Erst als die Vorinstanz bzw. die Beratungsstelle sie zu gemeinsamen Gesprächen be- wegen wollten, verhinderte die Kindsmutter den Fortgang des Beratungsprozesses. Die Interpretation der Vorinstanz, dass eine Teilnahme an der Beratung von Vorn- herein nur in Form gemeinsamer Gespräche der Kindseltern möglich und ange- dacht war, trifft so nicht zu. Es ist in Fällen, wo die Kindseltern hoch zerstritten sind, nicht unüblich, dass mit den Elternteilen – jedenfalls zunächst – Einzelgespräche geführt und die Anliegen von den Beratungspersonen wechselseitig zugetragen werden (sog. «Shuttle-Mediation», STAUB, Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung, 1. Aufl. 2018, S. 222). Gestützt auf die Weisung vom 26. Februar 2020 musste die Kindsmutter nicht davon ausgehen, dass sie im Rahmen einer «Teil- nahme am Beratungsprozess» mit dem Beschwerdegegner direkten Kontakt haben muss. 7.4 Im Entscheid vom 26. Februar 2020 wird sodann nicht spezifiziert oder konkreti- siert, wie die Kindseltern die Mitwirkungspflicht wahrzunehmen haben. Die Begriffe «aktiv» und «konstruktiv» lassen einen grossen Interpretationsspielraum offen. Sie sind nicht justiziabel. Sich «konstruktiv» zu verhalten, kann nicht vollzogen werden. Es lässt sich weder dem Entscheiddispositiv noch der Begründung eine Verpflich- tung entnehmen, dass eine Mitwirkung der Kindseltern nur eine solche im Rahmen gemeinsam geführter Gespräche umfasst. Vielmehr oblag die genaue Ausgestal- tung des Beratungsprozesses den Fachstellen bzw. der Beratungsstelle E.________. Eben diese Beratungsstelle kam (erst) während der Beratungsphase und damit in einem Zeitpunkt nach dem Entscheid vom 26. Februar 2020 zum Schluss, dass Einzelgespräche in der vorliegenden Situation offenbar nicht ziel- führend sind (vgl. die Aktennotiz vom 5. Juni 2020). So geht auch die Vorinstanz erst im Entscheid vom 24. August 2020 davon aus, dass das Ziel der Konfliktlösung nur in gemeinsamen Gesprächen zwischen den Kindseltern erreichbar ist und möchte die Kindsmutter nun dazu verpflichten, diese wahrzunehmen. Eine solche (nachträgliche) Erweiterung/Konkretisierung der rechtskräftigen Weisung durch die Vorinstanz ist jedoch nicht zulässig. 7.5 Selbst wenn die Verpflichtung zur Führung gemeinsamer Gespräche dem Ent- scheid vom 26. Februar 2020 tatsächlich entnommen werden könnte, könnte die Kindsmutter nicht mittels einer Strafandrohung dazu bewogen werden, mit einer ihr verhassten Person gemeinsam an einen Tisch zu sitzen. Solch eine Anordnung wäre nicht verhältnismässig und würde stark in die Persönlichkeitsrechte der 6 Kindsmutter eingreifen. Die Anordnung wäre auch nicht zielführend. Der vorliegen- de elterliche Konflikt hat ein zu grosses Ausmass erreicht. Die negativen Emotio- nen, die sich bei einem erzwungenen Kontakt aufbauen und anstauen, würden ein konstruktives Gespräch verhindern. In einer hochkonfliktiven Situation wie der vor- liegenden ist es nicht möglich, «vernünftig» miteinander zu reden, schon nur weil die körperlichen Stressreaktionen dies verhindern. Dass mittels gemeinsamer Ge- spräche eine gemeinsame Basis als Eltern gelegt werden könnte, ist deshalb sehr unwahrscheinlich und es bestünde die Gefahr, dass sich der bestehende Konflikt noch weiter verstärkt (vgl. die Hinweise in STAUB, a.a.O., S. 219). 7.6 Im Übrigen ist die direkte Kooperation auch gar nicht nötig. Die Eltern können ihre Pflichten auch parallel ausüben, zumal separat positive Zuwendung und verlässli- cher Kontakt beider Elternteile den Kindern vergleichsweise gute Entwicklungs- chancen ermöglichen (s. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 5). 8. 8.1 Im Ergebnis kann die Kindsmutter zwar allgemein zur Teilnahme am Beratungs- prozess «gezwungen» werden. Dafür besteht jedoch vorliegend kein Anlass und umfasst insbesondere nicht die Verpflichtung zur Teilnahme an gemeinsamen Ge- sprächen mit dem Kindsvater. Eine solche Verpflichtung kann der Weisung vom 26. Februar 2020 nicht entnommen werden. Die entsprechende Strafandrohung ist weder zulässig noch verhältnismässig und bildet kein geeignetes Mittel dafür, die Kindseltern zur Kooperation und letztlich zur Verbesserung bzw. zum Aufbau eines angemessenen persönlichen Verkehrs mit ihrer Tochter zu bewegen. Die Be- schwerde ist gutzuheissen. 8.2 Die Weiterführung des Kindesschutzprozesses scheint aber im Hinblick auf das Wohl von D.________, um deren Wohl es hier einzig geht, angezeigt. Das Haupt- problem ist der seit längerer Zeit andauernde, fehlende Kontakt zwischen Vater und Tochter, der durch die Obstruktion der Mutter nicht zustande kommen kann. Dies ist dem Wohl von D.________ abträglich und es wäre hilfreich, wenn die Kindsmutter lernen könnte, den Standpunkt ihres Kindes einzunehmen und zu ver- stehen. Aktuell verwechselt sie ihren eigenen Standpunkt noch mit demjenigen des Kindes. Die milde Massnahme eines Appells an die Vernunft hat nicht gewirkt. All- fällige Resultate der Einzelberatung können nicht abgewartet werden, wenn währenddessen gemeinsame Zeiten von Vater und Tochter weiterhin nicht möglich sind. Nun wird die Vorinstanz deshalb andere (ggf. strengere) Massnahmen ergrei- fen müssen, um den wichtigen Kontakt zwischen Vater und Kind zeitnah zu ermög- lichen. IV. 9. 9.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG richtet sich die Kostenverlegung nach den Bestim- mungen des VRPG. Danach werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unter- liegenden Partei auferlegt, es sei denn, die besonderen Umstände rechtfertigten 7 eine andere Kostenauferlegung bzw. den Verzicht auf Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 9.2 Zwar dringt der Beschwerdegegner mit seinen Anträgen nicht durch und gilt daher im vorliegenden Verfahren grundsätzlich als unterliegende Partei. Aufgrund der Na- tur der Sache erachtet die Beschwerdeinstanz eine Kostenauflage an den Kindsva- ter jedoch nicht als gerechtfertigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [BSG 161.12]), trägt daher der Kanton Bern (Art. 70 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 108 Abs. 2 VRPG im Umkehrschluss). 10. 10.1 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Ersatz ihrer Partei- kosten für das Beschwerdeverfahren. Auch diese Frage richtet sich nach dem Un- terliegerprinzip (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aus den glei- chen Überlegungen wie bei den Verfahrenskosten (oben, Ziff. 9.2), wird auf die Auferlegung von Parteikosten an den Beschwerdegegner verzichtet. Die Parteikos- ten der Beschwerdeführerin sind von der Vorinstanz zu tragen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 10.2 Innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]; CHF 400.00 bis CHF 11'800.00 pro Instanz) bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Auslagen und MWST werden separat ent- schädigt (Art. 2 PKV). 10.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 30. Ok- tober 2020 einen Parteikostenersatz von insgesamt CHF 2'230.00 geltend (8.92 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 2'230.00, zzgl. Auslagen von CHF 12.00 und MWST von [gerundet] CHF 172.65; pag. 65 ff.). Die geltend ge- machten Beträge sind unter Berücksichtigung der in Ziff. 10.2 genannten Kriterien angemessen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin folglich einen Parteikos- tenersatz in der Höhe von CHF 2'414.65 auszurichten. 11. 11.1 Bei dieser Kostenverlegung ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren als gegen- standslos abzuschreiben. 11.2 Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KES 20 816) werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 8 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz vom 24. August 2020 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern (DIJ; Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Emmental). 3. Die Vorinstanz (DIJ; Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Emmental) hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz von CHF 2'414.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegen- standslos abgeschrieben. 5. Für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - dem Beschwerdegegner - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - dem Regionalen Sozialdienst G.________ - der Stiftung E.________ Bern, 20. November 2020 Im Namen des Kindes- und (Ausfertigung: 23. November 2020) Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Brütsch Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Entscheidbegründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 10