36. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 19 Das Gericht entscheidet: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vorladung zu einer mündlichen Parteiverhandlung wird abgewiesen.