41 Abs. 3 KAG). Das volle Honorar wird unter Berücksichtigung des nach Ausstellung der Kostennote vom 27. Oktober 2020 für die Verfassung und Einreichung der Stellungnahme vom 3. November 2020 entstandenen Aufwandes auf CHF 3'250.00 bestimmt. 35.3 Die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für Rechtsanwältin E.________ werden demnach bestimmt wie folgt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2’600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 41.30 Mehrwertsteuer 7.7