18 Erstattung der Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Satz von 7.7% gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das volle Honorar veranschlagt Rechtsanwältin E.________ auf CHF 3'062.50 zzgl. Auslagen und MwSt. (pag. 133), was innerhalb des Rahmentarifs gemäss Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) liegt und angesichts der massgeblichen Parameter (Zeitaufwand: durchschnittlich, Bedeutung der Streitsache: durchschnittlich und Schwierigkeit des Prozesses: durchschnittlich) als angemessen zu beurteilen ist (Art. 41 Abs. 3 KAG).