42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 35.2 Rechtsanwältin E.________ weist in ihrer Kostennote vom 27. Oktober 2020 (pag. 131 ff.) einen Zeitaufwand von 12.25 Stunden aus, was sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geboten im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG erweist.