33. 33.1 Im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 33.2 Ebenso wenig werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 34. Für das Beschwerdeverfahren ist kein Parteikostenersatz zu sprechen, zumal die Mitbeteiligte sich nicht vernehmen liess, womit ihr keine entschädigungspflichten Auslagen entstanden sind, und die Vorinstanz keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz hat (Art. 104 Abs. 3 VRPG).