32. Die materielle Voraussetzung (nicht aussichtsloser Prozess) ist zwar zweifelhaft. Angesichts der starken Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die kurzfristige Intervention der Behörde ist jedoch verständlich, dass er sich dagegen mit anwaltlicher Hilfe zu wehren suchte, so dass ihm praxisgemäss die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu verweigern und ihm eine Rechtsvertretung beizuordnen ist. VI.